Gewährleistung

Sehr geehrter Kunde, seit der Gesetzesänderung zum allgemeinen Gewährleistungsrecht (Schuldrechtsreform) vom 01.01.2002, ist es zu vielen Missverständnissen hinsichtlich der Definition von Gewährleistung und Garantie gekommen. Aus diesem Grund möchten wir hier den Sachverhalt noch einmal genau erläutern. Was ist Garantie, was ist Gewährleistung? 1. Garantie: Dies ist eine rein freiwillige Leistung des Herstellers, Inhalt und Umfang richten sich ausschließlich nach dem Garantieversprechen. Es besteht keinerlei rechtlicher Anspruch auf eine solche Leistung! 2. Lieferanten Gewährleistung: Diese betrifft Mängel die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Produktes bestanden haben. Hier gilt die gesetzliche Frist von 24 Monaten. In den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist gilt für Endverbraucher (bitte Punkt 3 beachten) der Grundsatz der Beweislastumkehr, d.h. es wird angenommen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Auslieferung vorhanden war und es muss eine Nachbesserung seitens des Lieferanten erfolgen. Nach Ablauf dieser 6 Monate muss vom Abnehmer nachgewiesen werden, dass der Fehler bereits zum Übergabezeitpunkt bestanden hat. Ist dies möglich, gilt auch hier die Nachbesserungspflicht des Lieferanten. Bei Defekten hervorgerufen durch Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung, Fremdeingriffen und Bedienungsfehlern erlischt der Gewährleistungsanspruch. Eine Reparatur oder Austausch verlängert nicht die Gewährleistungsfrist, maßgeblich ist hierfür das ursprüngliche Kaufdatum. 3. Kulanz: Bei PC SERVICE OWL wird der Kundenservice groß geschrieben, daher versucht unser RMA-Team natürlich alles, um auch über den gesetzlichen bzw. vertraglichen Rahmen hinaus Kulanzlösungen zu finden. Dies sind allerdings rein freiwillige Leistungen. Daraus können keine weitergehenden Rechte hergeleitet werden. Das gilt auch, wenn sie bereits einmal gewährt wurden. Unter Kulanz fällt z.B. auch, dass wir das Gewährleistungsgesetz bezüglich der Untersuchungs- und Rügepflicht flexibel auslegen. Streng genommen könnten wir nämlich wie folgt handeln: Der Gesetzgeber sieht für Geschäfte zwischen Kaufleuten gem. §377 HGB eine Untersuchungs- und Rügepflicht vor. Diese besagt, dass alle Mängel in innerhalb einer Woche dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen sind. Verborgene Fehler müssen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. In beiden Fällen führt eine verspätete Meldung zum Verlust der Gewährleistungsansprüche, auch wenn die Gewährleistungsfirst von 24 Monaten noch nicht abgelaufen ist. Fallbeispiele Sie haben mit Rechnung vom 01.09.2003 eine Hersteller X Festplatte erworben. Fall A Am 01.11.2003 weist die Festplatte einen Defekt auf und wird zwecks Reparatur eingeschickt. Steht nach der Eingangskontrolle fest, dass dieser Fehler nicht durch unsachgemäße Behandlung, wie z.B. mechanische Beschädigung hervorgerufen wurde, ist laut dem Gewährleistungsrecht davon auszugehen, dass dieser Defekt schon bei der Auslieferung vorhanden war und der Lieferant muss nachbessern. Fall B Am 01.06.2004 weist die Festplatte einen Defekt auf und wird zwecks Reparatur eingeschickt. Da der Kauf in diesem Fall mehr als 6 Monate zurück liegt, müsste der Käufer hinsichtlich der Gewährleistungsrichtlinien beweisen, das der Fehler schon zum Kaufzeitpunkt bestand. Die Firma Hersteller X gewährt eine Herstellergarantie von 12 Monaten. Dies bedeutet, dass, selbst wenn vom Kunden dieser Beweis nicht angetreten werden kann, grundsätzlich eine Nachbesserung im Rahmen der Herstellergarantie möglich ist. Vorraussetzung ist aber auch hier, das die Hersteller X-Garantie-Richtlinien hinsichtlich unsachgemäßer Behandlung, wie z.B. mechanischer Beschädigung, nicht verletzt wurden. Die Feststellung der Garantiefähigkeit liegt hier ausschließlich beim autorisierten Lieferanten. Wichtig: Nachbesserung bzw. Austausch verlängern weder die Herstellergarantie, noch die Gewährleistungsfrist des Lieferanten. Fall C Die Festplatte ist nach 14 Monaten defekt. Da die Herstellergarantie abgelaufen ist, muss nun vom Kunden nachgewiesen werden, dass der Defekt bereits beim Kauf bestand. Kann er dies nicht, bestehen keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten. Man muss an dieser Stelle betonen, dass in der Praxis ein solcher Nachweis wohl schwer zu erbringen sein wird, würde es doch bedeuten, das die Festplatte -trotz defekt- ca. 14 Monate problemlos lief. Es ist somit davon ausgehen, dass kein Anspruch auf Nachbesserung besteht.
Hier gibt es HILFE für ihre TECHNIK Tel. 05202-995562

Gewährleistung

Sehr geehrter Kunde, seit der Gesetzesänderung zum allgemeinen Gewährleistungsrecht (Schuldrechtsreform) vom 01.01.2002, ist es zu vielen Missverständnissen hinsichtlich der Definition von Gewährleistung und Garantie gekommen. Aus diesem Grund möchten wir hier den Sachverhalt noch einmal genau erläutern. Was ist Garantie, was ist Gewährleistung? 1. Garantie: Dies ist eine rein freiwillige Leistung des Herstellers, Inhalt und Umfang richten sich ausschließlich nach dem Garantieversprechen. Es besteht keinerlei rechtlicher Anspruch auf eine solche Leistung! 2. Lieferanten Gewährleistung: Diese betrifft Mängel die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Produktes bestanden haben. Hier gilt die gesetzliche Frist von 24 Monaten. In den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist gilt für Endverbraucher (bitte Punkt 3 beachten) der Grundsatz der Beweislastumkehr, d.h. es wird angenommen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Auslieferung vorhanden war und es muss eine Nachbesserung seitens des Lieferanten erfolgen. Nach Ablauf dieser 6 Monate muss vom Abnehmer nachgewiesen werden, dass der Fehler bereits zum Übergabezeitpunkt bestanden hat. Ist dies möglich, gilt auch hier die Nachbesserungspflicht des Lieferanten. Bei Defekten hervorgerufen durch Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung, Fremdeingriffen und Bedienungsfehlern erlischt der Gewährleistungsanspruch. Eine Reparatur oder Austausch verlängert nicht die Gewährleistungsfrist, maßgeblich ist hierfür das ursprüngliche Kaufdatum. 3. Kulanz: Bei PC SERVICE OWL wird der Kundenservice groß geschrieben, daher versucht unser RMA-Team natürlich alles, um auch über den gesetzlichen bzw. vertraglichen Rahmen hinaus Kulanzlösungen zu finden. Dies sind allerdings rein freiwillige Leistungen. Daraus können keine weitergehenden Rechte hergeleitet werden. Das gilt auch, wenn sie bereits einmal gewährt wurden. Unter Kulanz fällt z.B. auch, dass wir das Gewährleistungsgesetz bezüglich der Untersuchungs- und Rügepflicht flexibel auslegen. Streng genommen könnten wir nämlich wie folgt handeln: Der Gesetzgeber sieht für Geschäfte zwischen Kaufleuten gem. §377 HGB eine Untersuchungs- und Rügepflicht vor. Diese besagt, dass alle Mängel in innerhalb einer Woche dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen sind. Verborgene Fehler müssen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. In beiden Fällen führt eine verspätete Meldung zum Verlust der Gewährleistungsansprüche, auch wenn die Gewährleistungsfirst von 24 Monaten noch nicht abgelaufen ist. Fallbeispiele Sie haben mit Rechnung vom 01.09.2003 eine Hersteller X Festplatte erworben. Fall A Am 01.11.2003 weist die Festplatte einen Defekt auf und wird zwecks Reparatur eingeschickt. Steht nach der Eingangskontrolle fest, dass dieser Fehler nicht durch unsachgemäße Behandlung, wie z.B. mechanische Beschädigung hervorgerufen wurde, ist laut dem Gewährleistungsrecht davon auszugehen, dass dieser Defekt schon bei der Auslieferung vorhanden war und der Lieferant muss nachbessern. Fall B Am 01.06.2004 weist die Festplatte einen Defekt auf und wird zwecks Reparatur eingeschickt. Da der Kauf in diesem Fall mehr als 6 Monate zurück liegt, müsste der Käufer hinsichtlich der Gewährleistungsrichtlinien beweisen, das der Fehler schon zum Kaufzeitpunkt bestand. Die Firma Hersteller X gewährt eine Herstellergarantie von 12 Monaten. Dies bedeutet, dass, selbst wenn vom Kunden dieser Beweis nicht angetreten werden kann, grundsätzlich eine Nachbesserung im Rahmen der Herstellergarantie möglich ist. Vorraussetzung ist aber auch hier, das die Hersteller X-Garantie-Richtlinien hinsichtlich unsachgemäßer Behandlung, wie z.B. mechanischer Beschädigung, nicht verletzt wurden. Die Feststellung der Garantiefähigkeit liegt hier ausschließlich beim autorisierten Lieferanten. Wichtig: Nachbesserung bzw. Austausch verlängern weder die Herstellergarantie, noch die Gewährleistungsfrist des Lieferanten. Fall C Die Festplatte ist nach 14 Monaten defekt. Da die Herstellergarantie abgelaufen ist, muss nun vom Kunden nachgewiesen werden, dass der Defekt bereits beim Kauf bestand. Kann er dies nicht, bestehen keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten. Man muss an dieser Stelle betonen, dass in der Praxis ein solcher Nachweis wohl schwer zu erbringen sein wird, würde es doch bedeuten, das die Festplatte -trotz defekt- ca. 14 Monate problemlos lief. Es ist somit davon ausgehen, dass kein Anspruch auf Nachbesserung besteht.