Gewährleistung
Sehr geehrter Kunde,
seit der Gesetzesänderung zum allgemeinen Gewährleistungsrecht (Schuldrechtsreform) vom
01.01.2002, ist es zu vielen Missverständnissen hinsichtlich der Definition von Gewährleistung und
Garantie gekommen.
Aus diesem Grund möchten wir hier den Sachverhalt noch einmal genau erläutern.
Was ist Garantie, was ist Gewährleistung?
1. Garantie:
Dies ist eine rein freiwillige Leistung des Herstellers, Inhalt und Umfang richten sich ausschließlich
nach dem Garantieversprechen.
Es besteht keinerlei rechtlicher Anspruch auf eine solche Leistung!
2. Lieferanten Gewährleistung:
Diese betrifft Mängel die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Produktes bestanden haben. Hier
gilt die gesetzliche Frist von 24 Monaten.
In den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist gilt für Endverbraucher (bitte Punkt 3 beachten)
der Grundsatz der Beweislastumkehr, d.h. es wird angenommen, dass der Mangel schon zum
Zeitpunkt der Auslieferung vorhanden war und es muss eine Nachbesserung seitens des Lieferanten
erfolgen.
Nach Ablauf dieser 6 Monate muss vom Abnehmer nachgewiesen werden, dass der Fehler bereits zum
Übergabezeitpunkt bestanden hat.
Ist dies möglich, gilt auch hier die Nachbesserungspflicht des Lieferanten.
Bei Defekten hervorgerufen durch Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung, Fremdeingriffen und
Bedienungsfehlern erlischt der Gewährleistungsanspruch.
Eine Reparatur oder Austausch verlängert nicht die Gewährleistungsfrist, maßgeblich ist hierfür das
ursprüngliche Kaufdatum.
3. Kulanz:
Bei PC SERVICE OWL wird der Kundenservice groß geschrieben, daher versucht unser RMA-Team
natürlich alles, um auch über den gesetzlichen bzw. vertraglichen Rahmen hinaus Kulanzlösungen zu
finden.
Dies sind allerdings rein freiwillige Leistungen. Daraus können keine weitergehenden Rechte
hergeleitet werden. Das gilt auch, wenn sie bereits einmal gewährt wurden.
Unter Kulanz fällt z.B. auch, dass wir das Gewährleistungsgesetz bezüglich der Untersuchungs- und
Rügepflicht flexibel auslegen.
Streng genommen könnten wir nämlich wie folgt handeln:
Der Gesetzgeber sieht für Geschäfte zwischen Kaufleuten gem. §377 HGB eine Untersuchungs- und
Rügepflicht vor.
Diese besagt, dass alle Mängel in innerhalb einer Woche dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen sind.
Verborgene Fehler müssen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. In beiden
Fällen führt eine verspätete Meldung zum Verlust der Gewährleistungsansprüche, auch wenn die
Gewährleistungsfirst von 24 Monaten noch nicht abgelaufen ist.
Fallbeispiele
Sie haben mit Rechnung vom 01.09.2003 eine Hersteller X Festplatte erworben.
Fall A
Am 01.11.2003 weist die Festplatte einen Defekt auf und wird zwecks Reparatur eingeschickt. Steht
nach der Eingangskontrolle fest, dass dieser Fehler nicht durch unsachgemäße Behandlung, wie z.B.
mechanische Beschädigung hervorgerufen wurde, ist laut dem Gewährleistungsrecht davon
auszugehen, dass dieser Defekt schon bei der Auslieferung vorhanden war und der Lieferant muss
nachbessern.
Fall B
Am 01.06.2004 weist die Festplatte einen Defekt auf und wird zwecks Reparatur eingeschickt. Da der
Kauf in diesem Fall mehr als 6 Monate zurück liegt, müsste der Käufer hinsichtlich der
Gewährleistungsrichtlinien beweisen, das der Fehler schon zum Kaufzeitpunkt bestand.
Die Firma Hersteller X gewährt eine Herstellergarantie von 12 Monaten. Dies bedeutet, dass, selbst
wenn vom Kunden dieser Beweis nicht angetreten werden kann, grundsätzlich eine Nachbesserung im
Rahmen der Herstellergarantie möglich ist.
Vorraussetzung ist aber auch hier, das die Hersteller X-Garantie-Richtlinien hinsichtlich
unsachgemäßer Behandlung, wie z.B. mechanischer Beschädigung, nicht verletzt wurden.
Die Feststellung der Garantiefähigkeit liegt hier ausschließlich beim autorisierten Lieferanten.
Wichtig: Nachbesserung bzw. Austausch verlängern weder die Herstellergarantie, noch die
Gewährleistungsfrist des Lieferanten.
Fall C
Die Festplatte ist nach 14 Monaten defekt.
Da die Herstellergarantie abgelaufen ist, muss nun vom Kunden nachgewiesen werden, dass der
Defekt bereits beim Kauf bestand. Kann er dies nicht, bestehen keine Gewährleistungsansprüche
gegenüber dem Lieferanten. Man muss an dieser Stelle betonen, dass in der Praxis ein solcher
Nachweis wohl schwer zu erbringen sein wird, würde es doch bedeuten, das die Festplatte -trotz
defekt- ca. 14 Monate problemlos lief. Es ist somit davon ausgehen, dass kein Anspruch auf
Nachbesserung besteht.
Hier gibt es HILFE für ihre
TECHNIK
Tel. 05202-995562